Tennis-Club Münster e.V.

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2G-Regel im Sport

26. 11. 2021

2G-Regel im Sport

In Tennishallen jetzt nur noch Geimpfte und Genesene erlaubt!

Seit heute, den 25. November, gelten neue Regelungen für den Sportbetrieb in Hessen. Auf der Grundlage des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes hat die hessische Landesregierung die Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) bereits vorzeitig überarbeitet. Die wichtigste Änderung im Sport: Für Erwachsene gilt künftig die 2G-Regelung in gedeckten Sportstätten. Tennis in der Halle ist für Personen über 18 Jahre also nur noch dann möglich, wenn sie geimpft oder genesen sind.

Gemäß § 20 (Sportstätten) der CoSchuV gilt in Hessen auch weiterhin: Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich und unabhängig von der Personenzahl erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich.

Neu ist die 2G-Regelung für gedeckte Sportanlagen. Demnach dürfen in einer Tennishalle nur noch Personen mit vollständigem Impfschutz oder Genesenennachweis anwesend sein.

Ausgenommen hiervon sind

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
  • sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis nachweisen.

Für diesen Personenkreis reicht ein Testnachweis nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 5 aus:

  • Antigenschnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht (max. 24 Std.)
  • Testheft für Schülerinnen und Schüler

Kinder unter 6 Jahren oder noch nicht eingeschulte Kinder sind von jeglicher Nachweispflicht befreit.

3G-Regelung für Beschäftigte
Eine Sonderregelung besteht zudem für Beschäftigte in Sportstätten: Unabhängig davon, ob sie angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich aktiv sind, gelten für sie die Arbeitsschutzregelungen des Bundes. Vor Betreten der Sportstätte müssen sie nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G).

Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt.

Das heißt: Nicht Geimpfte bzw. nicht genesene Trainer müssen täglich einen negativen Coronatest nachweisen. Gültig sind die folgenden Testnachweise:

  • PCR-Test (max. 48 Std.)
  • Antigenschnelltest / kostenloser Bürgertest (max. 24 Std.)
  • Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des Sportstättenbetreibers oder einer von ihm beauftragten Person

Für die Kontrolle und Dokumentation der Tests ist der Sportstättenbetreiber verantwortlich.

Auswirkungen auf die Wintermedenrunde und den Turnierbetrieb
Spielerinnen und Spieler, die nicht geimpft oder genesen sind, muss der Zutritt zur Tennishalle verweigert werden. Ausgenommen hiervon ist der oben genannte Personenkreis: Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Der entsprechende Testnachweis ist dann mitzuführen.

Weiterführende Informationen und Fragen finden Sie auch immer beim LSBH.

 

25.11.2021