Satzung des Tennis-Club Münster e.V.

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Satzung
des
Tennis-Club Münster e.V.
gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.06.2022


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Münster e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 64839 Münster (Hessen).
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports. Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
insbesondere auf einer Tennisanlage.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die zum Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereis oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die örtlich zuständige Gemeinde. Diese hat es für die Förderung des Sports in der
Gemeinde Münster zu verwenden.


§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand in Textform zu richten. Der Vorstand entscheidet über
die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags
kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen in Textform mitgeteilt werden. Jugendliche
unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters, der mit dem
minderjährigen Mitglied für die Entrichtung der Beiträge und Gebühren dem Verein gegenüber
haftet.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet
a) die Vereinssatzung und die Ordnungen anzuerkennen,
b) die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen,
c) die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten,
d) die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu
respektieren sowie
e) die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien
bei sportlichen Aktivitäten zu beachten und
f) Änderungen der persönlichen Daten (Wohnsitz, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Status
falls beitragsrelevant) dem Vorstand unverzüglich zu melden.
 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austrittserklärung; der freiwillige Austritt kann mit einer Frist von vier Wochen zum
31.12. eines Kalenderjahres in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden;
b) durch den Tod;
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,
aa) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Anschrift
länger als drei Monate mit fälligen Beitrags- und/oder Gebührenzahlungen in
Verzug ist,
bb) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Satzung oder einer Ordnung des
Vereins,
cc) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit
oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird,
dd) wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten.
2. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden.
Der Vorstand beschließt mit einer 2/3-Mehrheit alle Vorstandsmitglieder über den Ausschluss.
Dem betroffenen Mitglied wird vor der Abstimmung mit 30-tägiger Frist Gelegenheit zur
Anhörung gegeben (persönlich oder schriftlich). Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig; der
Rechtsweg ist ausgeschlossen. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche
Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen
oder Beitragsrückerstattung.


§ 5 Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Gebühren (zusammen Beiträge) verpflichtet.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt, über die Art, die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge,
insbesondere über ordentliche Mitgliedsbeiträge Sonderbeiträge, Arbeitsstunden,
Aufnahmegebühr und sonstige Beiträge (Beitragsordnung).
3. Die jeweilige Beitragsordnung gilt so lange, bis die Mitgliederversammlung über die Änderung
der Beitragsordnung beschließt.
4. Die Beiträge entsprechend der Beitragsordnung sind im Lastschriftverfahren zu entrichten und
werden zu den fälligen Terminen eingezogen.
5. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
6. Für die Benutzung von besonderen Einrichtungen des Vereins – ausgenommen die allgemeine
Inanspruchnahme der Tennisanlage – können vom Vorstand besondere Leistungen der
Mitglieder festgesetzt werden, welche die Mehraufwendungen decken.
7. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand
obliegen.
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Kassenprüfer;
b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
d) Festsetzung / Änderung der Beitragsordnung;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Änderung der Satzung;
g) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
h) Auflösung des Verein;
i) Angelegenheiten, die ihr durch andere Bestimmungen oder durch Beschluss des
Vorstandes zugewiesen werden.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Soweit nicht dringende
Gründe entgegenstehen, soll die Versammlung im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres
stattfinden.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 15 Mitglieder dies unter
Angabe von Gründen schriftlich beantragen.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt über die regionalen Anzeiger und durch
Mitteilung auf der Homepage. Zwischen der Bekanntgabe der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen. Die Einladung muss die
Tagesordnung enthalten. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Tagesordnungspunkte auf die
Tageordnung gesetzt werden. Die erweiterte Tagesordnung muss unverzüglich gemäß Satz 1
veröffentlicht werden.
5. Die Versammlung soll grundsätzlich in der Form einer Präsenzversammlung durchgeführt
werden.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, nach dem eine Präsenzversammlung nicht geboten
erscheint, ist der Vorstand berechtigt,
a) die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Vereinsmitglieder am
Versammlungsort abzuhalten und den Mitgliedern die Ausübung ihrer Rechte im Wege
elektronischer Form zu ermöglichen oder
b) den Vereinsmitgliedern die Möglichkeit der Briefwahl zu eröffnen, so dass diese ihre
Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können
oder
c) Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen lassen, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis
zu dem vom Verein gesetzten Termin zur Stimmabgabe mindestens die Hälfte der
Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der
erforderlichen Mehrheit gefasst wurde oder
d) sonstige virtuelle Versammlungen durchzuführen, wenn und soweit eine gesetzliche
Grundlage zulässt.
In alle Arten von Mitgliederversammlungen gelten die in der Satzung vorgesehenen Formalien
und Fristen.
6. Die Mitgliederversammlung ist, soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderen ergibt, ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter, bei Abwesenheit dieser von
einem Versammlungsleiter geleitet, der aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt wird.
8. Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat und satzungsgemäße Beiträge bezahlt,
hat eine Stimme; eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel
offen, soweit die Mitgliederversammlung nicht eine schriftliche oder geheime Stimmabgabe
beschließt. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen.
9. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der an der Versammlung
teilnehmenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der
Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
10. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und der gefassten Beschlüsse
führt der/die Schriftführer/in ein schriftliches Protokoll, das vom ihm und dem
Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Ist der/die Schriftführer/in nicht anwesend, wird zu
Beginn der Versammlung ein Protokollant von der Mitgliederversammlung gewählt, der das
Protokoll neben dem Versammlungsleiter unterzeichnet.


§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit eines jedes
Vorstandsmitglied beträgt zwei Jahre vom Tage der Wahl an, endet aber erst am Tag der
Neuwahl eines entsprechenden Vorstandsmitglieds; eine Wiederwahl ist möglich. Eine
Niederlegung ist jederzeit möglich und ist gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied
schriftlich zu erklären. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
3. Der Vorstand besteht aus sechs natürlichen Personen, nämlich aus dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/-in, dem/der Schriftführer/-in, dem/der
Sportwart/-in und dem/der Jugendwart/in.
4. Gesetzliche Vertreter im Sinne von § 26 BGB (gesetzlicher Vorstand) sind der/die 1.
Vorsitzende und der/die Kassenwart/-in. Ist der/die 1. Vorsitzende verhindert, wird er/sie von
dem/der 2. Vorsitzenden vertreten, ist der/die Kassenwart/in verhindert, wird er/sie von dem/der
Schriftführer/in vertreten.
5. Der Vorstand kommt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern
zu Sitzungen zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind, dabei müssen der/die 1. Vorsitzende oder der/die
Kassenwart/in anwesend sein; Ziffer 4 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorstand beschließt mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein
Ergebnisprotokoll anzufertigen.
Beschlüsse des Vorstandes können außerhalb von Sitzungen im schriftlichen Umlaufverfahren,
telefonisch, per Videokonferenz oder in ähnlichen Verfahren getroffen werden; die Regelungen
für Sitzungen gelten entsprechend.
6. Der Vorstand kann, soweit dies nicht durch die Mitgliederversammlung erfolgt, Ausschüsse des
Vereins für spezielle Sachfragen und Aufgaben einrichten und deren Mitglieder wählen und –
ohne, dass ein bestimmter Grund dafür vorliegen muss – wieder abwählen.
Ausschussmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein; ein Anspruch auf Mitgliedschaft in
einem Ausschuss besteht nicht. Der Vorstand legt die Aufgaben und die innere Ordnung der
Ausschüsse fest.


§ 9 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei qualifizierte Kassenprüfer,
die nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein können. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Die
unmittelbar anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
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2. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kassenführungen der Vereinsorgane auf
Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und den Jahresabschluss zu kontrollieren (Kassenprüfung).
3. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Über die Kassenprüfung erstatten die
Kassenprüfer in der folgenden Mitgliederversammlung Bericht.
4. Jeder Kassenprüfer kann die Entlastung des Vorstandes beantragen.
Ende der Satzung