Tennis-Club Münster e.V.

gegründet 1976

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Entwurf neue Satzung 2022

Satzung

des

Tennis-Club Münster e.V.

 

gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom ………….2022

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Münster e.V.“.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 64839 Münster (Hessen).

 

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere auf einer Tennisanlage.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereis oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die örtlich zuständige Gemeinde. Diese hat es für die Förderung des Sports in der Gemeinde Münster zu verwenden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2.       Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand in Textform zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen in Textform mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters, der mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung der Beiträge und Gebühren dem Verein gegenüber haftet.

 

3.       Jedes Mitglied ist verpflichtet

a)       die Vereinssatzung und die Ordnungen anzuerkennen,

b)       die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen,

c)       die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten,

d)       die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie

e)       die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten und

f)       Änderungen der persönlichen Daten (Wohnsitz, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Status falls beitragsrelevant) dem Vorstand unverzüglich zu melden.

 

 

 

 

 

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 

1.       Die Mitgliedschaft endet

a)       durch Austrittserklärung; der freiwillige Austritt kann mit einer Frist von vier Wochen zum 31.12. eines Kalenderjahres in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden;

b)       durch den Tod;

c)       durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,

aa)     wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Anschrift länger als drei Monate mit fälligen Beitrags- und/oder Gebührenzahlungen in Verzug ist,

bb)     wegen eines schweren Verstoßes gegen die Satzung oder einer Ordnung des Vereins,

cc)     wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird,

dd)     wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten.

 

2.       Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden.

Der Vorstand beschließt mit einer 2/3-Mehrheit alle Vorstandsmitglieder über den Ausschluss. Dem betroffenen Mitglied wird vor der Abstimmung mit 30-tägiger Frist Gelegenheit zur Anhörung gegeben (persönlich oder schriftlich). Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig; der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

 

3.       Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder Beitragsrückerstattung.

 

§ 5 Beiträge

 

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Gebühren (zusammen Beiträge) verpflichtet.

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt, über die Art, die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge, insbesondere über ordentliche Mitgliedsbeiträge Sonderbeiträge, Arbeitsstunden, Aufnahmegebühr und sonstige Beiträge (Beitragsordnung).

 

  1. Die jeweilige Beitragsordnung gilt so lange, bis die Mitgliederversammlung über die Änderung der Beitragsordnung beschließt.

 

  1. Die Beiträge entsprechend der Beitragsordnung sind im Lastschriftverfahren zu entrichten und werden zu den fälligen Terminen eingezogen.

 

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

 

  1. Für die Benutzung von besonderen Einrichtungen des Vereins – ausgenommen die allgemeine Inanspruchnahme der Tennisanlage – können vom Vorstand besondere Leistungen der Mitglieder festgesetzt werden, welche die Mehraufwendungen decken.

 

  1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

 

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen.

Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

 

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Kassenprüfer;
  2. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
  3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
  4. Festsetzung / Änderung der Beitragsordnung;
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  6. Änderung der Satzung;
  7. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
  8. Auflösung des Verein;
  9. Angelegenheiten, die ihr durch andere Bestimmungen oder durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden.

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Soweit nicht dringende Gründe entgegenstehen, soll die Versammlung im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres stattfinden.

 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 15 Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.

 

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt über die regionalen Anzeiger und durch Mitteilung auf der Homepage. Zwischen der Bekanntgabe der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Tagesordnungspunkte auf die Tageordnung gesetzt werden. Die erweiterte Tagesordnung muss unverzüglich gemäß Satz 1 veröffentlicht werden.

 

  1. Die Versammlung soll grundsätzlich in der Form einer Präsenzversammlung durchgeführt werden.

 

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, nach dem eine Präsenzversammlung nicht geboten erscheint, ist der Vorstand berechtigt,

  1. die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Vereinsmitglieder am Versammlungsort abzuhalten und den Mitgliedern die Ausübung ihrer Rechte im Wege elektronischer Form zu ermöglichen oder
  2. den Vereinsmitgliedern die Möglichkeit der Briefwahl zu eröffnen, so dass diese ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können oder
  3. Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen lassen, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin zur Stimmabgabe mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde oder
  4. sonstige virtuelle Versammlungen durchzuführen, wenn und soweit eine gesetzliche Grundlage zulässt.

 

In alle Arten von Mitgliederversammlungen gelten die in der Satzung vorgesehenen Formalien und Fristen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist, soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderen ergibt, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

  1.  Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter, bei Abwesenheit dieser von einem Versammlungsleiter geleitet, der aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt wird.

 

  1. Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat und satzungsgemäße Beiträge bezahlt, hat eine Stimme; eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel offen, soweit die Mitgliederversammlung nicht eine schriftliche oder geheime Stimmabgabe beschließt. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen.

 

  1. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

  1. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und der gefassten Beschlüsse führt der/die Schriftführer/in ein schriftliches Protokoll, das vom ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Ist der/die Schriftführer/in nicht anwesend, wird zu Beginn der Versammlung ein Protokollant von der Mitgliederversammlung gewählt, der das Protokoll neben dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

 

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit eines jedes Vorstandsmitglied beträgt zwei Jahre vom Tage der Wahl an, endet aber erst am Tag der Neuwahl eines entsprechenden Vorstandsmitglieds; eine Wiederwahl ist möglich. Eine Niederlegung ist jederzeit möglich und ist gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

  1. Der Vorstand besteht aus sechs natürlichen Personen, nämlich aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/-in, dem/der Schriftführer/-in, dem/der Sportwart/-in und dem/der Jugendwart/in.

 

  1. Gesetzliche Vertreter im Sinne von § 26 BGB (gesetzlicher Vorstand) sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassenwart/-in. Ist der/die 1. Vorsitzende verhindert, wird er/sie von dem/der 2. Vorsitzenden vertreten, ist der/die Kassenwart/in verhindert, wird er/sie von dem/der Schriftführer/in vertreten.

 

  1. Der Vorstand kommt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu Sitzungen zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, dabei müssen der/die 1. Vorsitzende oder der/die Kassenwart/in anwesend sein; Ziffer 4 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

Beschlüsse des Vorstandes können außerhalb von Sitzungen im schriftlichen Umlaufverfahren, telefonisch, per Videokonferenz oder in ähnlichen Verfahren getroffen werden; die Regelungen für Sitzungen gelten entsprechend.

 

  1. Der Vorstand kann, soweit dies nicht durch die Mitgliederversammlung erfolgt, Ausschüsse des Vereins für spezielle Sachfragen und Aufgaben einrichten und deren Mitglieder wählen und – ohne, dass ein bestimmter Grund dafür vorliegen muss – wieder abwählen. Ausschussmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein; ein Anspruch auf Mitgliedschaft in einem Ausschuss besteht nicht. Der Vorstand legt die Aufgaben und die innere Ordnung der Ausschüsse fest.

 

 

§ 9 Kassenprüfer

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei qualifizierte Kassenprüfer, die nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein können. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Die unmittelbar anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

 

  1. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kassenführungen der Vereinsorgane auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und den Jahresabschluss zu kontrollieren (Kassenprüfung).

 

  1. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Über die Kassenprüfung erstatten die Kassenprüfer in der folgenden Mitgliederversammlung Bericht.

 

  1. Jeder Kassenprüfer kann die Entlastung des Vorstandes beantragen.

 

 

Ende der Satzung